zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 19

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 14 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abwasserabgabengesetz.

    


 

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgäöngig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der