1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 7 Abs.
1 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 die für eine nach diesem
Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Satz 2
zuwiderhandelt,
4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 14 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.