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§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe (zu § 9 Abs. 1 und 2 Abwasserabgabengesetz)
Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben.
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