zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 2

Abwälzbarkeit der Abgabe

(zu § 9 Abs. 1 und 2 Abwasserabgabengesetz)


(1) Die Gemeinden wälzen

1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden,

2. die ihnen nach § 1 anstelle von Abwassereinleitern entstehenden,

3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten

Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben.


(2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Abwasserabgabengesetz oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 Abwasserabgabengesetz, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

    


 

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgäöngig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der