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§ 9

Pauschalierung bei Kleineinleitungen

(zu § 8 Abwasserabgabengesetz)


Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muß dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.

    


 

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