(zu § 8 Abwasserabgabengesetz)
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2
Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes
Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße
Schlammbeseitigung muß dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner
unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.