1. die Erteilung von Genehmigungen für Gewässerausbauten nach § 31
Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmung von Fristen nach
§ 59 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen
Wassergesetzes,
2. die Erteilung von Genehmigungen nach
§ 50 des Hessischen Wassergesetzes
für
a) Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Bauabnahme,
b) kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung eine
Schmutzfracht von 1200 kg Biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20 000
Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrundeliegt und die damit in Verbindung stehenden
Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und
Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser im
Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
c) gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen sowie die damit in Zusammenhang
stehenden Abwasserkanäle und Vorbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um
Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49, 50 oder 52 der
Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer in der Fassung vom 31. Juli 1996 (GMBI. I S. 729) handelt,
3. die Erteilung von Bewilligungen (§ 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes), gehobenen Erlaubnissen und Erlaubnissen (§ 7 des
Wasserhaushaltsgesetzes) für
a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von
Grundwasser, soweit es sich nicht um vorübergehende Grundwasserhaltungen für
Baumaßnahmen handelt,
b) das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, soweit es der gezielten
Grundwasseranreicherung (Infiltration) dient,
c) Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. b genannten Anlagen,
d) Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer und öffentliche
Abwasseranlagen, mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der
Anhänge 49, 50 oder 52 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über
Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer,
e) Benutzungen oberirdischer Gewässer zur Wasserkraftnutzung,
f) sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit es sich nicht um
Einleitungen handelt, ausgenommen Benutzungen nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Hessischen Wassergesetzes sowie im Zusammenhang mit der Genehmigung von
Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und für
Teichanlagen,
4. die Erteilung von Genehmigungen für Sanierungspläne nach
§ 77 Abs. 2 des Hessischen
Wassergesetzes,
5. die Wasseraufsicht (§ 74
des Hessischen Wassergesetzes)
a) über die unter Nr. 2 Buchst. b und c genannten
Abwasserbehandlungsanlagen und die unter Nr. 3 Buchst. b bis f genannten Benutzungen,
b) über Gewässer- und Bodenverunreinigungen im Sinne des
§ 77 Abs. 1 des Hessischen
Wassergesetzes, wenn die obere Wasserbehörde in die Angelegenheit wegen ihrer
wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt,
c) bei der Umsetzung genehmigter Sanierungspläne nach
§ 77 Abs. 2 des Hessischen
Wassergesetzes,
d) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des
§ 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Anlagen,
e) über sonstige von der oberen Wasserbehörde zugelassene und
angeordnete Maßnahmen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist und es sich nicht
um unter Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a genannte Anlagen und Benutzungen handelt,
6. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch
Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und
-ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch
die oberste Wasserbehörde geregelt werden,
7. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über
Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21 a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die
obere Wasserbehörde für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
8. Anordnungen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach
§ 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Entgegennahmen
von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach § 19i Abs. 3 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sich die Anordnung oder Anzeigepflicht nicht an den
Betreiber einer in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlage richtet,
9. Anordnungen, Zulassungen, Befreiungen und Entgegennahmen von
Mitteilungen nach der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Anlagen.