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aufgehoben; vgl. GVBl. 2002 I S. 680, GVBl. II 85-58 § 2

 

Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden

Vom 21. August 1997
GVBl. I S. 296

 

Auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:

 

§ 1

Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde


(1) Abweichend von
§ 94 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig für

1. die Erteilung von Genehmigungen für Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmung von Fristen nach § 59 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,

2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes für

a) Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Bauabnahme,

b) kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung eine Schmutzfracht von 1200 kg Biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20 000 Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrundeliegt und die damit in Verbindung stehenden Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,

c) gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Abwasserkanäle und Vorbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49, 50 oder 52 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung vom 31. Juli 1996 (GMBI. I S. 729) handelt,

3. die Erteilung von Bewilligungen (§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes), gehobenen Erlaubnissen und Erlaubnissen (§ 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) für

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit es sich nicht um vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen handelt,

b) das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, soweit es der gezielten Grundwasseranreicherung (Infiltration) dient,

c) Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. b genannten Anlagen,

d) Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen, mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49, 50 oder 52 der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer,

e) Benutzungen oberirdischer Gewässer zur Wasserkraftnutzung,

f) sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes sowie im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und für Teichanlagen,

4. die Erteilung von Genehmigungen für Sanierungspläne nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,

5. die Wasseraufsicht (§ 74 des Hessischen Wassergesetzes)

a) über die unter Nr. 2 Buchst. b und c genannten Abwasserbehandlungsanlagen und die unter Nr. 3 Buchst. b bis f genannten Benutzungen,

b) über Gewässer- und Bodenverunreinigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, wenn die obere Wasserbehörde in die Angelegenheit wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt,

c) bei der Umsetzung genehmigter Sanierungspläne nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,

d) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,

e) über sonstige von der oberen Wasserbehörde zugelassene und angeordnete Maßnahmen, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist und es sich nicht um unter Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a genannte Anlagen und Benutzungen handelt,

6. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und -ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden,

7. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21 a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die obere Wasserbehörde für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,

8. Anordnungen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach § 19i Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sich die Anordnung oder Anzeigepflicht nicht an den Betreiber einer in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlage richtet,

9. Anordnungen, Zulassungen, Befreiungen und Entgegennahmen von Mitteilungen nach der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen.


(2) Abweichend von
§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde für die Entgegennahme von Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen zuständig.


(3) Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für alle wasserbehördlichen Maßnahmen einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen sowie Gewässer- und Bodenverunreinigungen nach
§ 77 des Hessischen Wassergesetzes zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4, Nr. 5 Buchst. a, b und d, Nr. 7 bis 9 sowie Abs. 2 in ihre Zuständigkeit fallen.

 

 

§ 2

 

§ 3

Übergangsvorschrift


Für Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war, soweit nicht die obere Wasserbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.

 

§ 4

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

 

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