§ 108a
Koordinierung von Verfahren,
besondere Anforderungen
(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung
einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1950), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach §
3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine
Indirekteinleitung nach § 15 Abs. 1 verbunden, hat die
Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis eine vollständige Koordinierung
der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die
Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen
Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.
(2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen
nach Abs. 1 regelt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an
1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die
Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende
Behördenbeteiligung,
2. den Mindestinhalt der Erlaubnis,
3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der
Benutzung oder Indirekteinleitung,
4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,
5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende
Anpassung der Erlaubnis und
6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.