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§ 120

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Bezeichnung der Uferlinie unbefugt beseitigt oder ändert (§ 6);

2. Benutzungen im Sinne des § 15 Satz 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt;

3. der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 31 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;

3a. das Anklagekataster entgegen § 31 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 31 Abs. 7 Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt;

4. die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 32) überschreitet;

5. (aufgehoben)

6. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung entfernt (§ 38 Abs. 2 Satz 2);

7. eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 40 Abs. 1 Satz 1);

8. den Vorschriften des § 41 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt;

9. (aufgehoben)

10. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 48 Abs. 1 Satz 1);

11. eine der in § 50 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert;

11a. entgegen § 50 Abs. 4 den Bestandsplan nicht führt oder den Bestandsplan nicht regelmäßig aktualisiert;

12. der Pflicht

a) zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 oder

b) zur Beseitigung von Abwasser nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt;

13. der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 53 Abs. 1);

14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt;

15. ohne Genehmigung die in § 64 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt oder entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 auf der Deichkrone oder einem unmittelbar am Deich entlangführenden Unterhaltungsweg fährt oder reitet;

16. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes nicht von baulichen Anlagen oder Baum- oder Strauchpflanzen freihält;

17. im Gewässer, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten eine nach § 70 Abs. 2 verbotene Handlung vornimmt;

18. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 123 Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt;

19. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 8, § 49a Abs. 3, § 51 Abs. 4, § 53 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 108a Abs. 2 oder § 126a zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen eines Verstoßes gegen Pflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

20. einer Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes.

    


 

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