1. die Bezeichnung der Uferlinie unbefugt beseitigt oder ändert (§ 6);
2. Benutzungen im Sinne des
§ 15 Satz 1
unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt;
3. der Anzeigepflicht nach
§ 31 Abs.
1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2,
§ 38 Abs. 1 Satz 2,
§ 44 Abs. 2 Satz 2,
§ 45
Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen
§ 31 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 44 Abs. 2 Satz 3 oder
§ 45
Abs. 3 Satz 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;
3a. das Anklagekataster entgegen
§ 31
Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen
§ 31 Abs. 7 Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt;
4. die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 32)
überschreitet;
5. (aufgehoben)
6. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung entfernt (§ 38 Abs. 2 Satz 2);
7. eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder
beseitigt (§ 40 Abs. 1 Satz 1);
8. den Vorschriften des
§ 41 über das
Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt;
9. (aufgehoben)
10. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten
Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 48 Abs. 1 Satz 1);
11. eine der in
§ 50 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert;
11a. entgegen § 50 Abs. 4 den Bestandsplan nicht führt oder
den Bestandsplan nicht regelmäßig aktualisiert;
12. der Pflicht