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§ 126a
Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht


Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass Beeinträchtigungen vermieden werden, insbesondere über

1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

3. den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

4. den Bau und Betrieb von Anlagen,

5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,

7. die durchzuführenden Verfahren und die Kosten,

8. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

9. Messmethoden und Messverfahren,

10. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

 

    


 

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