(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut,
aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Dies
gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer
Zulassung bedarf.
(2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen
Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie
Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g
Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1
zulassen und Mitteilungspflichten für die Stilllegung von Anlagen nach Abs. 1
regeln,
2. die an Anlagenkataster nach Abs. 7 zu stellenden
Mindestanforderungen festlegen,
3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische
Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, von Anlagen regeln,
4. nach § 19i Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Einzelheiten
der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der
Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,
5. regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens
nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind,
6. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach
§ 19i Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bestellen ist,
7. bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, und Tätigkeiten
bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes
ausgeführt werden müssen, und
8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von
Fachbetrieben erlassen,
9. die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs.
1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes regeln; § 19g Abs. 6 des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen
(Lageplan, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.
(5) Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der
Anzeige vorläufig untersagen. Sie kann die Maßnahme endgültig untersagen, wenn
Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese
Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können.
(6) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das
Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder
der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches
Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen
Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage
nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass
wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine
Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um
unbedeutende Mengen handelt.
(7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach
§ 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes,
sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für
Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer
ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese
Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf
Anforderung vorzulegen.