(1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und
bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auf Verunreinigungen und
andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen mitzuwirken. Er hat bestehende
Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens
hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen
zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach
§ 75
Abs. 1 übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt
die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage.
(2) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat der Wasserbehörde die Ergebnisse der
Untersuchungen der in Anlage 2 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986
(BGBl. I S. 760) verzeichneten Stoffe und Kenngrößen mitzuteilen.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf
ihre Kosten
1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als
Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen
haben,
2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen
genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,
3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu
Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und
4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die
zugehörigen Einzugsbereiche auf Verunreinigungen und andere für die
Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung
kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der
Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der
Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen.
In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der
Anerkennung von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden sowie in welcher
Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen
sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen
sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten
Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der
Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur
vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat.
(4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3
ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der
Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich
anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister,
soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.