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§ 57

Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle


(1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen mitzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach
§ 75 Abs. 1 übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.


(2) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat der Wasserbehörde die Ergebnisse der Untersuchungen der in Anlage 2 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) verzeichneten Stoffe und Kenngrößen mitzuteilen.


(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten

1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,

2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,

3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und

4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Einzugsbereiche auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen.

In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden sowie in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat.


(4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.

    


 

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