(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die
Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig
Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf
aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere
Jahresreihe verwendet werden.
(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die
Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten
sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten
festgesetzt und bezeichnet wird.