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§ 6

Uferlinie


(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.


(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.


(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

    


 

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