(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes)
die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum
Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und
Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das
Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis
einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht
begründet.
(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke
einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.
(3)