Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des
§ 10, das
Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen
getroffen werden über
1. das Radfahren,
2. das Anleinen von Hunden,
3. die Entmischung des Reit-, Fahr und Fußgängerverkehrs,
4. die Benutzung von Sportgeräten,
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder
schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen.