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§ 10a

Verhalten in der Flur


Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des
§ 10, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. das Radfahren,

2. das Anleinen von Hunden,

3. die Entmischung des Reit-, Fahr und Fußgängerverkehrs,

4. die Benutzung von Sportgeräten,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen.

    


 

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