(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von
Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas ,
3. zur Erhaltung von Fließwassersystemen einschließlich der Talauen oder
4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den
gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 16 verboten.