§ 1c
Beachtung der Ziele und
Grundsätze
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten,
dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt werden.