(1) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen
öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller
öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere
überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den
Aufgabenbereich der in Abs. 1 genannten Stellen berühren können, haben die
Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.