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§ 20

Bereitstellen von Grundstücken


(1) Das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

1. Ufergrundstücke,

2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt,

im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

    


 

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