(1) Das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des
öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke,
die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen
Landschaftsbestandteilen,
3. Grundstücke, über die sich der
Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen
ermöglichen lässt,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit
dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht
entgegensteht.