§ 20d
Verträglichkeit und
Zulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne
des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck
und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 genannten Gebietes in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist
es unzulässig.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt
werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten
Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu
erreichen, nicht gegeben sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder
prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes
der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts
auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1
können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder
durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die
zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im
Sinne des § 15d sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die
Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten
enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission
und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die
Vorschriften des dritten Abschnittes unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des
Bundesnaturschutzgesetzes, für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im
Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S.
2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S.
2902), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.
(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbständiger Teil des
Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle
im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe
durchgeführt.