(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden den kreisfreien Städten, den
Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern zur
Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die
Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken;
Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen
oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb
einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde
die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.