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§ 30b

Befreiungen


Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 16 zuständig.

    


 

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