Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren,
wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
2. höherrangiges Recht oder überwiegende
Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Abweichend von Satz 1 ist die untere
Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr
ausgewiesenen Schutzgegenstände nach
§ 16
zuständig.