(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden
werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde
über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu
unterrichten, dies gilt insbesondere für:
1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen
Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde
mitwirkt,
3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge,
bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder
Mitwirkungsbefugnis hat.
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs-
und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür
zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren
Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat
berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der
zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz
1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange
festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens
die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und
sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat
eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche
Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die
nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht.
Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten
die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen
Zuständigkeitsbereich.
(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe
von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der
Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere
die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus
dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den
Ersatz von Kosten durch Rechtsverordnung.