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§ 34a

Bericht des Naturschutzbeirates der obersten Naturschutzbehörde


Der Naturschutzbeirat der obersten Naturschutzbehörde kann dem Landtag jährlich über die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege berichten. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und der Landesregierung und dem Landtag zuzuleiten; die Landesregierung soll Stellung nehmen.

    


 

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