1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2. zu den Grundsätzen der Förderung und des
Vertragsnaturschutzes,
3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im
Naturschutz,
4. zur praktischen Umsetzung von
§ 2a Abs. 1 (Bedeutung
der Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft),
5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere
ihrer Zugwege und Rastplätze,
6. zu überörtlichen Projekten und Plänen,
7. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.