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§ 3a

Landschaftsprogramm


(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.


(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen

1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,

3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,

4. zur praktischen Umsetzung von § 2a Abs. 1 (Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft),

5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zugwege und Rastplätze,

6. zu überörtlichen Projekten und Plänen,

7. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.


(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.

    


 

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