(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in
Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung flächendeckend darzustellen.
Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die Landschaftspläne stellen den Zustand von Natur und Landschaft dar und
bewerten ihn. Sie legen für die verschiedenen Naturräume des Plangebietes
Leitbilder und die Maßnahmen fest, die notwendig sind, um das jeweilige Leitbild
zu verwirklichen. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und
Landschaftspflege sind darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über
1. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege,
2. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands
von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich
daraus ergebenden Konflikte,
3. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile
von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und
Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer
natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die
Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
"Natura 2000",
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur
Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und
Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des
Menschen,
4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür
erforderlichen Flächen.
(3) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen
mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der unteren
Verwaltungsstufe als "Integrierter Fachplan Naturschutz" aufgestellt. Die
Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen
Planungsinhalte ein, insbesondere alle Flächen, für die rechtliche Bindungen
zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass
benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. Die Öffentlichkeit
ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), zu beteiligen.
(4) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des
Baugesetzbuches zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne
oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte
des Landschaftsplanes für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
Verträglichkeit im Sinne der FFH-Richtlinie heranzuziehen. Soweit den Inhalten
des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann,
ist dies zu begründen.
(5) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von
Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten
sind.
(6) Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere
Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den
Plan beanstanden, soweit er dem Landschaftsprogramm widerspricht. Soweit der
Plan Vorschriften des Naturschutzrechts verletzt, ist er aufzuheben.