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§ 4

Landschaftspläne


(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung flächendeckend darzustellen.

Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.


(2) Die Landschaftspläne stellen den Zustand von Natur und Landschaft dar und bewerten ihn. Sie legen für die verschiedenen Naturräume des Plangebietes Leitbilder und die Maßnahmen fest, die notwendig sind, um das jeweilige Leitbild zu verwirklichen. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sind darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

3. die Erfordernisse und Maßnahmen

a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,

d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",

e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,

f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,

4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen.


(3) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der unteren Verwaltungsstufe als "Integrierter Fachplan Naturschutz" aufgestellt. Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, insbesondere alle Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. Die Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), zu beteiligen.


(4) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte des Landschaftsplanes für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne der FFH-Richtlinie heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.


(5) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind.


(6) Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den Plan beanstanden, soweit er dem Landschaftsprogramm widerspricht. Soweit der Plan Vorschriften des Naturschutzrechts verletzt, ist er aufzuheben.

    


 

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