(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von
baulichen Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 20.
Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
1998 (GVBl. I S. 562), im Außenbereich;
2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im
Außenbereich;
3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und
anderer schwimmender Anlagen;
4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und
Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;
5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang
zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen
Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;
6. die Anlage von
a) Gärten und
b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach
§ 1
des Hessischen Forstgesetzes sind,
im Außenbereich;
7. die Umwandlung von Grün- in Ackerland auf erosionsgefährdeten
Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand
sowie auf Moorstandorten;
8. das Bewirtschaften von Wegrändern und Feldrainen mit Ausnahme
der Pflege durch Mahd und durch Beweiden;
9. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des
Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder
Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;
10. die Lagerung von
Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.
(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als
Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in
§ 2a Abs. 2 genannten
Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem
Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch
Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht
den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1
genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe
nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht
werden.
(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur
Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn
die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der
vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.