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§ 5

Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.


(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), im Außenbereich;

2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich;

3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen;

4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;

5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;

6. die Anlage von

a) Gärten und

b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,

im Außenbereich;

7. die Umwandlung von Grün- in Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;

8. das Bewirtschaften von Wegrändern und Feldrainen mit Ausnahme der Pflege durch Mahd und durch Beweiden;

9. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;

10. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.


(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in
§ 2a Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht werden.


(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

    


 

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