1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken
dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen
a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps
oder für die Schafhütung,
b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,
c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m³;
2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu
wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter,
landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung und Maßnahmen zur
Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen;
3. das Aufstellen von Bienenstöcken;
4. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend
funktionslos geworden war,
a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen,
Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und
vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung
einzelner Bäume und Gebüsche,
b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien,
c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;
5. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten
und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie
die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem
Rauminhalt von bis zu 5 m³;
6. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen landschaftsangepassten
Einfriedungen;
7. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im
Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung;
8. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer
Grundfläche bis zu 4 m² und Wildfütterungen;
9. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und
forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die
Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen;
10. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen
Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist;
11. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat;
12. Maßnahmen aufgrund eines von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schlossgärten,
Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen;
13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher
Bahnnebenanlagen;
14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m³ pro Jahr;
15. die Freilegung verrohrter Gewässer.