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§ 6

Genehmigung von Eingriffen


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.


(2) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 15d, 20c, 22 Abs. 1 und 2 oder des 5. Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes sind ohne Genehmigung zulässig:

1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen

a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung,

b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen,

c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m³;

2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung und Maßnahmen zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen;

3. das Aufstellen von Bienenstöcken;

4. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend funktionslos geworden war,

a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche,

b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien,

c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht;

5. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m³;

6. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen landschaftsangepassten Einfriedungen;

7. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung;

8. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m² und Wildfütterungen;

9. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen;

10. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist;

11. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat;

12. Maßnahmen aufgrund eines von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen;

13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen;

14. Grundwasserentnahmen bis zu 50 000 m³ pro Jahr;

15. die Freilegung verrohrter Gewässer.


(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffes eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der voll-ständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.


(4) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung.

    


 

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