(1) Die Gemeinden können anordnen, daß nichtbewirtschaftete Grundstücke so gepflegt
werden, daß im besiedelten Bereich das Ortsbild und das örtliche Klima und im
Außenbereich der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt
werden und der Erholungswert für die Bevölkerung erhalten bleibt. Die Vorgaben des
Landschaftsplanes sind zu beachten. Pflegepflichtig sind die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten. Soweit eine ausreichende Pflege nicht sichergestellt ist, hat der
Pflegepflichtige Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.