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§ 9

Pflege von Grundstücken


(1) Die Gemeinden können anordnen, daß nichtbewirtschaftete Grundstücke so gepflegt werden, daß im besiedelten Bereich das Ortsbild und das örtliche Klima und im Außenbereich der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungswert für die Bevölkerung erhalten bleibt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes sind zu beachten. Pflegepflichtig sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Soweit eine ausreichende Pflege nicht sichergestellt ist, hat der Pflegepflichtige Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.

(2) ...

    


 

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