(1) Zweck des Gesetzes ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen,
zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche
vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen und damit einen
Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten.
(2) Ziel ist es, Altlasten so zu sanieren, daß
1. von den Flächen nach Durchführung der Sanierung keine Gefahren für
Leib oder Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die Umwelt im Zusammenhang
mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung der Fläche ausgehen und
2. bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird.