zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 1

Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten.


(2) Ziel ist es, Altlasten so zu sanieren, daß

1. von den Flächen nach Durchführung der Sanierung keine Gefahren für Leib oder Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung der Fläche ausgehen und

2. bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird.

 

    


 

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgäöngig machen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009
Ein online-Service der
Hessischen Staatskanzlei
in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung