(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dadurch zu sichern, dass
1. vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu
halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu
vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung),
2. angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind
(stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist
(energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt
gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar.
(2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen
insbesondere
1. die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und
Produktgestaltung,
2. die Kreislaufführung von Stoffen,
3. die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher
Produkte und
4. die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.
(3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie
umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der
Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen
Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.