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§ 19

Überwachung


(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.


(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzend Anwendung.


(3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

    


 

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