(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen
Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen
erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des
Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für
die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer
sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden
ergänzend Anwendung.
(3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.