(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis
zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. Sie
haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung
von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von
Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
1. mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren
hergestellt sind,
2. aus Abfällen hergestellt sind,
3. langlebig, reparaturfreundlich und wieder verwendbar sind,
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder
schadstoffärmeren Abfällen führen oder
5. sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere
energiesparenden Verwertung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind
und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass
die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die
Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.
(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für
Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder
Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.