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§ 25

Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit


(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat.


(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.


(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.


(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

    


 

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