(1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige
Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des
§ 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der
Magistrat.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft
sowie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der
Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52
Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht
unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die
Regierungspräsidien als Bergbehörde.
(4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des
Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.