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§ 25a

Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden


(1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung, nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den Regierungspräsidien.


(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.


(3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.


(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.


(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

    


 

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