§ 25a
Abfallrechtliche Zuständigkeit
der Gemeinden
(1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die
abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb
von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit
die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz
1 sind die Aufgaben nach den §§ 42 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung, nach den unmittelbar
geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der
Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz; diese obliegen den
Regierungspräsidien.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat
zugleich Widerspruchsbehörde.
(3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des
Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine
Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder
Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1
genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit
eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die
kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist.
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien
Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die
Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der
Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen
beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des
Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach
Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind,
fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene
Verwarnungsgelder.