1. entgegen § 3 Abs. 1 besonders
überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort
bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht
dem Entsorgungspflichtigen überlässt;
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem
Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem
Zentralen Träger zugewiesen worden sind;
4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung
einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des
Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die
Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich
erschweren;
6. entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie
oder deren Änderung in Betrieb nimmt;
7. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs.
2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
8. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs.
4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 13, oder § 22 Abs. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist;
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19
Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.