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§ 3

Umgang mit Abfällen


(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.


(2) Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

    


 

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