(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung
an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.
(2) Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die
in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder
brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder
hervorbringen können, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den
Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger,
Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese
nicht beabsichtigen.