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§ 31

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


(2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft.


(3) Bis zum Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die
Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

    


 

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