(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung
vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.
(2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale
Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs-
oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die