(1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung
nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben Gebühren erheben. Zu
den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die
von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen
abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der
Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für
Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu
den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes
gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die
vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen
Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für
Langzeitlager nach § 2 Nr. 18 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2807).
(3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der
Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der
Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in
einem Übergangszeitraum von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch
nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1
gilt nur für Deponien, die nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden.