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Verordnung zur Bestimmung des Zentralen Trägers nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(Trägerbestimmungs-Verordnung)

Vom 12. Juni 1997
(GVBl. I S. 196)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173) wird verordnet:

§ 1


Die Hessische Industriemüll Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden, wird mit ihrer Zustimmung zum Zentralen Träger zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt.

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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