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Verordnung zur Bestimmung des Zentralen Trägers
nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(Trägerbestimmungs-Verordnung)
Vom 12. Juni 1997
(GVBl. I S. 196)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997
(GVBl. I S. 173) wird verordnet:
§ 1
Die Hessische Industriemüll Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden, wird mit
ihrer Zustimmung zum Zentralen Träger zur Organisation der umweltverträglichen
Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und der
Abfälle nach § 3 Abs. 3 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

 
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