Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
Vom 9. März 1999
GVBl. I S. 188
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von
Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:
§ 1
(1) ...
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sind in den Landkreisen der Kreisausschuss
und in den kreisfreien Städten der Magistrat zuständig, soweit Grundstücke mit Anlagen
oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben,
ausgenommen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten; dies gilt auch für
Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind.
Abweichend von Satz 1 sind die Regierungspräsidien zuständig, wenn nach
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13.
Mai 2005 (GVBl. I S. 419) die
Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde begründet ist oder wenn das Regierungspräsidium
in die Angelegenheit wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit eintritt.
(3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen
der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, entscheidet die nach Abs. 2 Satz
1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Forstamt.
§ 2
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, das Hessische Landeslabor, der
Landesbetrieb Hessen-Forst und der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nehmen
übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des
Bundes-Bodenschutzgesetzes wahr.
§ 3
Zuständigkeiten für die in § 3 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes aufgeführten
Vorschriften sowie für Aufgaben auf dem Gebiet des Wasserrechts und des Hessischen Altlastengesetzes bleiben
unberührt, soweit Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht entgegen stehen. Sind
mehrere Behörden in ihrer Zuständigkeit betroffen, ist die Behörde zuständig, deren
Aufgabenbereich schwerpunktmäßig betroffen ist. Im Zweifel entscheidet die
nächsthöhere Behörde über die Zuständigkeiten. Eine Übertragung von Zuständigkeiten
im Einzelfall durch das jeweilige zuständige Ministerium ist darüber hinaus zulässig,
wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der
Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Behörden nach § 1 in derselben
Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich
ist. Das Regierungspräsidium kann dem Kreisausschuss oder in
kreisfreien Städten dem Magistrat Einzelfälle zur Bearbeitung übertragen, wenn diese
Behörden bis zum In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig waren; dies
gilt nicht in den Fällen von Satz 4. Vor einer Übertragung nach Satz 5 sind die
betroffenen Stellen anzuhören; sind diese mit der Übertragung nicht einverstanden,
bedarf sie der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
§ 4
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 26 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist
1. der Kreisausschuss und in kreisfreien
Städten der Magistrat bei Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Gebote, die Grundstücke im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 betreffen,
2. im Übrigen das Regierungspräsidium.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.