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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Vom 24. Juni 1994
GVBl. I S. 283

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:


§ 1


Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) ist für

1. die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 4 oder 5,

2. Ausnahmen im öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2

das Regierungspräsidium; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.

 

§ 2


Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes ist für

1. die Bewilligung von Ausnahmen bei üblicherweise nicht getroffener tariflicher Regelung nach § 7 Abs. 5,

2. die Feststellung der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1,

3. die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und die Anordnungen über die Beschäftigungszeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2,

4. die Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,

5. die Bewilligung abweichender Ruhezeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 4

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 3


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

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