Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Arbeitszeitgesetz
Vom 24. Juni 1994
GVBl. I S. 283
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), und des § 36 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird
verordnet:
§ 1
Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171) ist für
1. die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 4 oder 5,
2. Ausnahmen im öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2
das Regierungspräsidium; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als
Bergbehörde.
§ 2
Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes ist für
1. die Bewilligung von Ausnahmen bei üblicherweise nicht getroffener tariflicher
Regelung nach § 7 Abs. 5,
2. die Feststellung der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach
§ 13 Abs. 3 Nr. 1,
3. die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und die Anordnungen über die
Beschäftigungszeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2,
4. die Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder
2,
5. die Bewilligung abweichender Ruhezeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das
Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes ist in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.