außer Kraft infolge
Zeitablauf
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der
Jugendarbeit
Vom 28. März 1951
GVBl. S. 15
in der
Fassung vom 21. Dezember 2000
GVBl. 2001 I S. 66
§ 1
(1) Den ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, der
öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sonstiger Jugendgemeinschaften und
deren Zusammenschlüsse sowie den im Jugendsport in Vereinen, dem
Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätigen Personen über sechzehn
Jahren ist auf Antrag bezahlter Sonderurlaub zu gewähren
1 . für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen
Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei
sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden,
2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände,
der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
(2) Sonderurlaub ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische
Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(2a)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf
Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) gilt
entsprechend.
(3) Der Sonderurlaub kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten
vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse
entgegenstehen.
§ 2
(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf
höchstens vierundzwanzig halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(2) Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 3
(1) Anträge auf Sonderurlaub sind zu stellen
1 . für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig
anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom
Hessischen Jugendring befürwortet werden,
2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner
Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,
3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen
Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,
4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.
(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem
beabsichtigten Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.
§ 4
Personen, die Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen daraus in ihrem
Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
§ 5
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach
anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§ 6
Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlten Sonderurlaub nach § 1 gewähren,
erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung
entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub
gilt entsprechend.
§ 7
Das Gesetz tritt mit dem Tage der
Verkündung
in Kraft.
§ 8
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.