Aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der
Vorschriften über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Jugendarbeit vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 516) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit in
der vom 7. Dezember 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht.