bulletAufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 516) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit in der vom 7. Dezember 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
 

     

 

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