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Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Vom 14. Juni 1974
GVBl. I S. 286

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:


§ 1


Für die Beitreibung von Geldbußen nach § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gemeindevorstand zuständig.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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