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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die Zuständigkeit nach § 9 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Vom 13. September 1977
GVBl. I S. 360, 364

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) bestimmt die Landesregierung:


§ 1


Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Nachtbackverbot und über die Sonntagsruhe nach § 9 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien ist für Fälle im Bereich nur eines Regierungsbezirks der Regierungspräsident, im übrigen der Sozialminister.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

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