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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Vom 23. Juli 1973
GVBl. I S. 265

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:


§ 1


Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), für die Entgegennahme von Anzeigen ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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