Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde
nach der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an
Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Vom 23. Juli 1973
GVBl. I S. 265
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen
und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:
§ 1
Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20.
Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 491) für die Entgegennahme von Anzeigen sowie nach
§ 8 Abs. 2 der Bundesverordnung für die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses
ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 2
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft.