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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Vom 23. Juli 1973
GVBl. I S. 266

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:


§ 1


Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 886) für die Entgegennahme von Anzeigen sowie nach § 7 Abs. 2 der Bundesverordnung für die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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