Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Vom 31. Mai 1974
GVBl. I S. 258
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen
und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) und des § 36 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1885) sowie § 24 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch ist
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das
Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist das
Regierungspräsidium; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.
§ 3
Zuständige Behörde nach § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 18 des
Bundesgesetzes ist für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im
übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 4
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 20 des Bundesgesetzes ist für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die
Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 am 1. Dezember 1974 in Kraft. § 1
tritt am Tage nach
Verkündung dieser Verordnung
in Kraft.