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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung  über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Vom 31. Mai 1974
GVBl. I S. 258

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird verordnet:


§ 1


Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) sowie § 24 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch ist für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 2


Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist das Regierungspräsidium; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.

 

§ 3


Zuständige Behörde nach § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 18 des Bundesgesetzes ist für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 4


Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Bundesgesetzes ist für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 5


Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 am 1. Dezember 1974 in Kraft. § 1 tritt am Tage nach
Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

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