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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Vom 4. März 1975
GVBl. I S.45

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:


§ 1


Zuständige Behörde nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), ist

1. für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,

2. für die Entscheidung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der Regierungspräsident.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

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