Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
Vom 17. August 1976
GVBl. I S. 318
Auf Grund der §§ 55 Abs. 1 und 4, 56 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 81, 520), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2189), und des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für das
Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen durch bestimmte Personen ist das
Regierungspräsidium; bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als
Bergbehörde.
§ 2
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
ist
1. für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,
2. im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 3
(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bei dem Sozialminister gebildet.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung
nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist der Sozialminister. Er
entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 4
(1) Das Regierungspräsidium ist zuständig, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes den Lehrervertreter als Mitglied des
Jugendarbeitsschutzausschusses vorzuschlagen.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Festsetzung der
Entschädigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist der
Sozialminister. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 5
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 58 Abs. 1 bis 4 und § 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist
1. für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde.
2. im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
§ 6
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.