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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Vom 17. August 1976
GVBl. I S. 318

Auf Grund der §§ 55 Abs. 1 und 4, 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 520), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird verordnet:


§ 1


Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für das Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen durch bestimmte Personen ist das Regierungspräsidium; bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde.

 

§ 2


Aufsichtsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist

1. für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,

2. im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 3


(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bei dem Sozialminister gebildet.


(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist der Sozialminister. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

 

§ 4


(1) Das Regierungspräsidium ist zuständig, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes den Lehrervertreter als Mitglied des Jugendarbeitsschutzausschusses vorzuschlagen.


(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist der Sozialminister. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

 

§ 5


Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 bis 4 und § 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist

1. für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde.

2. im übrigen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

 

§ 6

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

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