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Aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 206, GVBl. II 91-47

 

Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung bestimmter Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 der Arbeitszeitordnung über Nachtruhe und Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen

Vom 13. September 1977
GVBl. I S. 360, 365

Auf Grund des § 27 Abs. 5 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. l S. 685), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) bestimmt die Landesregierung:


§ 1


Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung von den Vorschriften des § 19 der Arbeitszeitordnung über Nachtruhe und Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in folgenden Fällen:

1. Bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit dem Austragen von Zeitungen an Werktagen ab 4.00 Uhr,

2. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr, bei mehrschichtigen Betrieben bis zu einer Stunde vor Beginn der Frühschicht und nach Beendigung der Spätschicht,

3. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen in mehrschichtigen Betrieben für die Zeit nach 5.00 Uhr und bis 24.00 Uhr,

4. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit dem Verpacken von frischen Backwaren ab 3.00 Uhr an einem Werktag der Woche, wenn an diesem Werktag nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), die Produktion von Backwaren ab 0.00 Uhr zulässig ist.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

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