Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung
bestimmter Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 der Arbeitszeitordnung über
Nachtruhe und Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen
Vom 13. September 1977
GVBl. I S. 360, 365
Auf Grund des § 27 Abs. 5 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S.
447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. l S. 685), in Verbindung
mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und
§ 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl.
S. 47) bestimmt die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der
Arbeitszeitordnung von den Vorschriften des § 19 der Arbeitszeitordnung über
Nachtruhe und Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen ist das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in folgenden Fällen:
1. Bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit dem Austragen von
Zeitungen an Werktagen ab 4.00 Uhr,
2. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit Reinigungsarbeiten
nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr, bei mehrschichtigen Betrieben bis zu einer Stunde vor
Beginn der Frühschicht und nach Beendigung der Spätschicht,
3. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen in mehrschichtigen
Betrieben für die Zeit nach 5.00 Uhr und bis 24.00 Uhr,
4. bei Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeiterinnen mit dem Verpacken von
frischen Backwaren ab 3.00 Uhr an einem Werktag der Woche, wenn an diesem Werktag nach
§ 5 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976
(BGBl. I S. 1801), die Produktion von Backwaren ab 0.00 Uhr zulässig ist.
§ 2
§ 3
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.